AGB

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Dienstleistungsverträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch oder online über die Website https://www.datenschutzfabrik-koch.de (nachfolgend bezeichnet als „Webseite“) und direkt mit Frau Gitta Koch, Datenschutzfabrik-Koch (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), Alter Kirchpfad 20, 26802 Moormerland, Tel.: +49 (0) 4954 - 955581, Mobil: +49 (0) 151 - 65481988, E-Mail: info@datenschutzfabrik-koch.de mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.

(2) Die AGB gelten für alle Dienstleistungsverträge mit natürlichen Personen (Verbrauchern), Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich von uns akzeptiert wurden.

(3) Die AGB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Bei Änderungen dieser AGB erhält der Auftraggeber per E-Mail eine Mitteilung. Jede einzelne Änderung wird dem Auftraggeber in der E-Mail zur Kenntnis gebracht und tritt 30 Tage nach der Mitteilung in Kraft. Der Auftraggeber kann einzelnen oder allen Änderungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der E-Mail schriftlich oder in Textform widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung der AGB nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder in Textform nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen form- und fristgerecht behalten diese AGB ihre Gültigkeit. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Mitteilungsschreiben gesondert hinweisen.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

2. Vertragspartner

Verträge kommen zustande zwischen Frau Gitta Koch und Ihnen als Auftraggeber. Der Auftragnehmer informiert auf der Homepage www.datenschutzfabrik-koch.de und über sonstige Vertriebskanäle, z.B. E-Mails und Flyer über seine Angebote. Dadurch wird kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben. Es wird nur die Möglichkeit offeriert, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages abzugeben.

3. Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

Auf Grundlage des Beratungsvertrags kann der Auftraggeber den Auftragnehmer bzw. einen nachgewiesenermaßen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter mit gesonderter Erklärung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen, nachdem gegebenenfalls die Bestellung des/der bisherigen Beauftragten aufgehoben wurde. Die als Datenschutzbeauftragter bestellte Person ist in dieser Funktion weisungsfrei, aber unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt, die sich der Bedeutung des Datenschutzes bzw. des Informationsschutzes bewusst ist und sich zur vorbehaltlosen Unterstützung des Auftragnehmers bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.

4. Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt allgemeine betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsleistungen zur Einhaltung von Datenschutz und Informationssicherheit nach Maßgabe der europäischen und nationalen Vorschriften, wobei er sich geeigneter Mitarbeiter und Subunternehmer bedienen darf. Er wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzes und die Verbesserung der Informationssicherheit durch den Auftraggeber hin, der auf Grundlage der Beratung eigenverantwortliche Entscheidungen trifft.

(2) Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten haben die europäischen und nationalen Gesetzgeber im Einzelnen definiert.

(3) Bei Laufzeitverträgen führt der Datenschutzbeauftragte in einem jährlich zu erstellenden Datenschutzbericht den datenschutzrechtlichen Status des Unternehmens auf, benennt etwaige Probleme und schlägt Lösungen zu deren Minimierung oder Beseitigung vor. Zur Unterstützung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber einen internen Ansprechpartner für Fragen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit und informiert den Auftragnehmer über alle möglicherweise datenschutzrelevanten Änderungen in den Arbeitsabläufen, Organisationsstrukturen und allgemein im Bereich IT.

(4) Ruft der Auftraggeber Dienstleistungen nicht ab, verfallen diese spätestens nach einem Vertragsjahr bzw. bei kürzerem Leistungszeitraum nach dessen Ablauf. Die Leistungen sollten nach Möglichkeit gleichmäßig über den Leistungszeitraum verteilt werden. Es ist dem Auftragnehmer nicht möglich, einen erheblichen Teil der Leistungen am Ende Leistungszeitraums zu erbringen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Auskünfte einzuholen und die für die Durchführung der Beratung nötigen Zuarbeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu veranlassen bzw. in Anspruch zu nehmen. Bei Bedarf sind dem Auftragnehmer nach Absprache Büroinfrastruktur (PC-Arbeitsplatz mit Internet, Telefon, Fax usw.) und Räumlichkeiten zur Durchführung vertraulicher Gespräche zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer kann sich im Betrieb uneingeschränkt bewegen.

(6) Nicht Gegenstand des Vertrags sind Tätigkeiten, welche nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unzulässig sind. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber anderweitige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

5. Gewährleistung und Haftungsausschluss

(1) Der Auftragnehmer erbringt die ihm obliegenden Leistungen im Rahmen gesetzlicher Gewährleistung, für die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer jedoch nicht. Er wird allerdings den Auftraggeber nach erfolgten Überprüfungen über deren Ergebnisse informieren und ihm Hinweise zur besseren Umsetzung geben, sofern dies erforderlich ist.

(2) Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse beim Einsatz von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, bloß mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für die Wiederbeschaffung von Daten.

(3) Die Haftungsbeschränkungen im vorangehenden Absatz gelten nicht im Falle einer zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden, welche auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen. Auch wird die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) nicht begrenzt.

6. Preise und Bezahlung

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers für seine Tätigkeit bemisst sich nach dem geschlossenen Vertrag, dem zugrunde liegenden Angebot oder der aktuell gültigen Preisliste.

(2) Für Tätigkeiten, die im Vertrag keine Regelung erfahren, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend gemacht werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen kann der Auftragnehmer einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

7. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführungen des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Auftragnehmers zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Auftragnehmer beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Auftragnehmers zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Auftragnehmer vorgegebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Auftragnehmer entgegensteht.

(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

8. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(4) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(5) Nach Beendigung des Beratungsverhältnisses (der Geschäftsbeziehung) sind die Unterlagen beim Auftragnehmer abzuholen.

9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach den tatsächlich bis zum Vertragsende durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es seiner schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer hat die Handakten bis zur Übergabe an den Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Vergütungen und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

10. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

II. Besondere Geschäftsbedingungen für Lehrgänge

1. Geltungsbereich und Allgemeines

(1) Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „BGB“) gelten für alle Dienstleistungsverträge, die persönlich, schriftlich, telefonisch oder online über die Website https://www.datenschutzfabrik-koch.de (nachfolgend bezeichnet als „Webseite“) und direkt mit Frau Gitta Koch, Datenschutzfabrik-Koch (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“), Alter Kirchpfad 20, 26802 Moormerland, Mobil.: +49 (0) 15 1 / 654 81 98 8, E-Mail: info@koch- consulting.org mit Ihnen (nachfolgend bezeichnet als „Auftraggeber“) geschlossen werden.

(2) Abweichende AGB des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen AGB und / oder BGB sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

(3) Die BGB gelten für alle Dienstleistungsverträge mit natürlichen Personen (Verbrauchern), Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Der Auftragnehmer informiert auf der Homepage https://www.datenschutzfabrik-koch.de und über sonstige Vertriebskanäle, z.B. E-Mails und Flyer über Lehrgänge. Dadurch wird kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben. Es wird nur die Möglichkeit offeriert, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Lehrgang abzugeben.

(2) Die Anmeldung kann im Rahmen der Online-Angebote https://www.datenschutzfabrik-koch.de der Frau Gitta Koch, durch E-Mail, Online-Formular, Fax, etc. oder direkt mit Frau Gitta Koch, zu Stande kommen. Die Anmeldung zu den ausgewählten Lehrgängen kann direkt, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich erfolgen, z.B. per E-Mail, Fax oder dem Postweg. Die Buchung ist für den Auftraggebern verbindlich.

(3) Der Vertragsabschluss kommt durch die schriftliche Buchungsbestätigung per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg durch Frau Gitta Koch zustande.

3. Leistungen und Änderung des Leistungsangebots

(1) Der Auftragnehmer trägt für die inhaltliche Gestaltung der Lehrgänge nach eigenem Ermessen dafür Sorge, dass nach aktuellen fachlichen und didaktischen Erkenntnissen vorgegangen wird. Gleiches gilt für die Referentenauswahl. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung.

(2) Änderungen oder Abweichungen inhaltlicher und organisatorischer Natur können im Hinblick auf die beschriebene Leistung vom Auftragnehmer vor oder während der Lehrgangsdurchführung vorgenommen werden, wenn und soweit diese den Lehrgang im Kern nicht völlig verändern.

(3) Der Auftragnehmer kann den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfalle durch qualifizierte Personen ersetzen.

(4) Wesentliche Änderungen oder Abweichungen werden den Auftraggebern unverzüglich mitgeteilt. Als wesentlich gelten Änderungen, die sich auf den Ort und die Zeit der Lehrgangsdurchführung sowie auf den Referenten beziehen.

4. Lehrgangsgebühr und Verpflegung

(1) Die Lehrgangsgebühr (brutto) beinhaltet Vorträge an den gebuchten Lehrgangstagen.

(2) Die Lehrgangsgebühr beinhaltet keine Verpflegung für Auftraggeber und / oder für jeden Einzelteilauftraggeber.

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Die Lehrgangsgebühr ist nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, sind die Forderungen des Auftragnehmers in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.

(2) Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen und Abweichungen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung der Lehrgangsgebühr.

(3) Der Auftraggeber ist Schuldner der Lehrgangsgebühr, auch wenn es im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Einzelauftraggeber eine andere Regelung gibt.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend gemacht werden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Rücktritt, Widerruf und Stornokosten

Der Auftragnehmer kann vor Beginn des Lehrgangs aus wichtigen Gründen (insbesondere höhere Gewalt und plötzliche Erkrankung des Referenten) vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber erhält davon unverzüglich eine entsprechende Mitteilung in Form einer Rücktrittserklärung. Gezahlte Lehrgangsgebühren werden erstattet. Bei einer Absage der Veranstaltungsteilnahme werden die vereinbarten Gebühren in voller Höhe fällig.

7. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, auch nicht soweit diese auf Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus gilt dies auch nicht für die Haftung für Schäden aus solchen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die sich auf Kardinalpflichten beziehen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für einen mit dem Lehrgang beabsichtigten Erfolg.

8. Teilnahmebescheinigung

Nach Beendigung des Lehrgangs erhält der Auftraggeber bzw. erhalten die jeweiligen Einzelauftraggeber Teilnahmebescheinigung.

9. Referenzen

Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ab Vertragsabschluss das Recht ein, seinen Firmennamen und sein Logo im Rahmen von Werbung als Referenz zu benutzen. Diese erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden.

10. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

(2) Sind vorgenannte Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis auf die EU-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform)
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung unter http://ec.europa.eu/odr. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Hinweis gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Diese AGB und BGB wurden erstellt durch die Kanzlei Fischer-Battermann, Kirchring 55, 26831 Bunde.

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